Wie kann ich bei Lärmproblemen vorgehen?

Lärm stellt aus rechtlicher Sicht eine Querschnittsmaterie dar, fällt daher in die Zuständigkeit verschiedener Behörden und ist in diversen Gesetzen und Verordnungen geregelt oder mitgeregelt.

Es gibt in Österreich kein allgemeines Lärmschutzgesetz. Es hängt von der Lärmquelle ab, welche Rechtsvorschrift für die Regelung von Lärmproblemen anzuwenden ist.

Lärm vom Nachbarn
Bei Lärmproblemen mit dem Nachbarn sollte zuerst immer versucht werden, eine gemeinsame Lösung zu finden. Das Beschreiten des Rechtswegs sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn im Weg über das Gespräch - bei Bedarf auch mit einem Vermittler - keine Lösung gefunden wird. Lärmprobleme in der Nachbarschaft fallen unter das Zivilrecht.


Bei Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms sind die Landespolizeigesetze anzuwenden. Eine Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms ist dann anzunehmen, wenn der Lärmverursacher die Rücksichtnahme vermissen lässt, die im Zusammenleben mit der Umwelt erwartet werden kann.

Straßenverkehrslärm

Für den Lärmschutz an Straßen ist der jeweilige Erhalter - also die Gemeinde, das Land oder - bei Autobahnen und Schnellstraßen - das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zuständig. Die zuständigen Behörden geben gerne Auskunft über mögliche Maßnahmen. Für Autobahnen und Schnellstraßen stehen auch direkt bei der Asfinag Ansprechpartner zur Verfügung.

Schienenverkehrslärm

Für den überwiegenden Teil der Eisenbahnstrecken ist das BMK zuständig, für Straßenbahnen und Privatbahnen das jeweilige Land. Die zuständigen Behörden geben gerne Auskunft über mögliche Maßnahmen.

Fluglärm

Für Fluglärm von zivilen Flughäfen ist das BMK zuständig, für Fluglärm von Flugplätzen das jeweilige Land. Bitte wenden Sie sich bei Lärmproblemen an die zuständige Behörde.

Lärm von Sportplätzen

Sportplätze dürfen im Allgemeinen nur auf dafür gewidmeten Grundstücken errichtet werden. Bei Errichtung von Bauwerken kann neben der Raumordnung auch die Bauordnung zum Tragen kommen. Bitte wenden Sie sich bei Lärmproblemen an die Gemeinde.

Lärm von Baustellen

Lärm von Baustellen ist in manchen Bundesländern in der Bauordnung geregelt, teilweise gibt es auch eigene Baulärmverordnungen. Bitte wenden Sie sich bei Lärmproblemen an die Gemeinde.

Lärm von Veranstaltungen

Lärm von Veranstaltungen ist in den Veranstaltungsgesetzen der Bundesländer geregelt. In den meisten Fällen ist der Bürgermeister zuständig. Bitte wenden Sie sich bei Lärmproblemen an die Gemeinde, diese kann Ihnen bei der Lösung des Lärmproblems helfen oder gegebenenfalls einen Ansprechpartner einer anderen zuständigen Behörde nennen.

Lärm von Gewerbebetrieben

Lärm von Gewerbebetrieben wie beispielsweise Produktionsanlagen, Verkaufslokalen oder Gaststätten ist in der Gewerbeordnung geregelt. Bitte wenden Sie sich bei Lärmproblemen an die Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat).

Veröffentlicht am 09.10.2018, Anlagenbezogener Umweltschutz, Umweltbewertung und Luftreinhaltung (Abteilung I/1)