Bei geschlossenen, fachgerecht eingebauten und in gutem Stand gehaltenen Isolierglasfenstern liegt die Schallpegeldifferenz zwischen Außen- und Innengeräusch in einer Größenordnung von mindestens 30 dB. Bei Neubauten bestimmen Vorschriften (z. B. Bauordnungen, ÖNORM B 8115-2, OIB-Richtlinie 5) den benötigten Mindestschallschutz von Außenbauteilen.
Ebenso wichtig wie das Schalldämmmaß der Glas- und Rahmenkonstruktion ist die Ausführung der Dichtungen. Eine schlecht eingepasste oder mangelhafte Dichtung kann die schalldämmende Wirkung entscheidend einschränken.Überdies ist zu bedenken, dass infolge der Dämmung des Außenlärms (Herstellung von Ruhe im Raum) auch überraschend hausinterne Geräusche (Haushaltsgeräte, Nachbarschaftsgeräusche etc.) störend zu Bewusstsein kommen können.
Die Grundlage für Förderprogramme bilden in der Regel die gesetzlichen Bestimmungen für Straßen- und Schienenbauvorhaben.
Die nachfolgenden Infoblätter zu den einzelnen Förderprogrammen wurden überarbeitet. Einzelne sind derzeit noch in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Rechtlich verbindliche Angaben sind den jeweils aktuellen Grundlagen zu entnehmen oder bei den zuständigen Behörden zu erfragen.